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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen mir (DJ David Stadlbauer) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft (insbesondere Verkauf, Vermietung, Sach- und Dienstleistungen, sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung meiner AGB, abrufbar auf meiner Homepage (https://www.djdavidstadlbauer.at).

1.3. Ich kontrahiere ausschließlich unter Zugrundelegung meiner AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen meiner AGB bedürfen zu ihrer Geltung meiner ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn ich ihnen nach Eingang bei mir nicht ausdrücklich widerspreche.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Meine Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien meinerseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch meine schriftliche Bestätigung verbindlich. 

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über meine Produkte und Leistungen, die nicht mir zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – mir bekannt zu geben. Diesfalls kann ich zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Ich bin nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werde ich gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Baustellensicherungen, Abschrankungen, Absperrbänder und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen.

3.6. Wird mir vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 50 Meter ermöglicht, ist mir der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von € 0,50 pro angefangenen Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von 10% auf den Materialpreis pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.

3.7. Ich bin aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.8. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.9. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.6. sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.7. nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten zu erbringen ist.

3.10. Sollte der Kunde mir notwendige Informationen für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags nach wiederholter Erinnerung/Urgenz nicht zukommen lassen, so ist der mir entstandene Mehraufwand angemessen abzugelten. Als angemessen vereinbaren die Vertragsparteien einen Stundensatz, der dem entspricht, was als Stundensatz für die Spielzeit vertraglich vereinbart wurde. Ich bin verpflichtet den Mehraufwand schriftlich zu dokumentieren.

3.11. Der Kunde verpflichtet sich, mich während der Veranstaltung mit alkoholfreien Getränken und mindestens einer warmen Mahlzeit zu versorgen. Alternativ ist eine Bewirtungspauschale von € 75 zu entrichten.

4. Beigestellte Geräte, Materialien, Daten, ua. (Beistellungen)

4.1. Werden Beistellungen vom Kunden beigestellt, bin ich berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 2% des Werts der Beistellungen zu berechnen.

4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft (einschließlich vereinbarter Dateiformate) von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung

5.1. Die Hälfte des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, die andere Hälfte bei Leistungsbeginn fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Gegenüber Unternehmern als Kunden bin ich gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechne ich einen Zinssatz iHv 4%.

5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit mir bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so bin ich berechtigt, die Erfüllung meiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.6. Ich bin dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und ich unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von mir anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit meinerseits.

5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 40 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

5.10. Meine Ansprüche bestehen unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung. Im Falle von Verzögerungen oder vorzeitiger Beendigung des Leistungsvertrages auf Grund eines vom Kunden zu vertretenden Verhaltens bin ich berechtigt, das  Leistungsentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA)und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Vereinbartes Rücktrittsrecht/Stornogebühr

7.1. Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, ohne besonderen Grund bis vier Tage vor dem vereinbarten Beginn unserer Leistungserbringung (nur bei Vermietung, Sach- und Dienstleistung) schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt bis zu sechs Monate vor dem vereinbarten Leistungsbeginn ist eine Stornogebühr von 50% des Nettoentgelts zzgl. USt zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt bis einen Monat vor dem vereinbarten Leistungsbeginn ist eine Stornogebühr von 75% des Nettoentgelts zzgl. Ust. zu zahlen, danach 90 % des Nettoentgelts zzgl. USt.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1. Meine Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich Bodenbeschaffenheit, Zufahrtsmöglichkeit und Beistellung geeigneten Personals geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

8.2. Der Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen, damit die Arbeiten einschließlich vereinbarter Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig angefangen und störungsfrei durchgeführt werden können. Dies wird von mir vertragsspezifisch konkretisiert. Beispielsweise ist mir uneingeschränkter Zutritt am Veranstaltungsort zur Leistungserbringung zu ermöglichen.

8.3. Veranstaltungsstätten, Beistellungen, Konstruktionen, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeit u.a. müssen für die Leistungsausführung geeignet sein. Stellt sich nachträglich heraus, dass zuvor Genanntes bzw. die Veranstaltungsörtlichkeit zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.

8.4. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Leitungen zu machen sowie die Informationen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Ausführung zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Bau-, Bestuhlungspläne, nötige Angaben über zeitlichen Ablauf der Veranstaltung samt Einsatzzeiten, Bühnenanweisungen, Unfallverhütungsvorschriften etc. und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben.

8.5. Der Kunde hat mir über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort (z.B. Hochwasser) - üblicherweise im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Veranstaltungsortes - ehestmöglich, jedenfalls aber vor Aufnahme der Arbeiten hinzuweisen.

8.6. Mir ist zur Abklärung im Rahmen der Vertragserfüllung (z.B. Zeitpunkt, wann mir vollständiger Auf- bzw. Abbau zu ermöglichen ist) seitens des Kunden ein für die Abwicklung umfassend befugter und informierter Ansprechpartner zu benennen.

8.7. Vom Kunden sind während meiner Leistungserbringung (einschließlich An- und Abbau sowie einer allfälligen Lagerung von Geräten etc.) in ausreichender Zahl Hilfskräfte beizustellen und mir dies vor Vertragsabschluss bekannt zu geben.

8.8. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Genehmigungen gegenüber Behörden, insbesondere auch urheberrechtlicher Natur, einschließlich Anmeldung der Veranstaltung, auf seine Kosten zu veranlassen, sowie für Behörden benötigte E-Befunde und statische Gutachten beizubringen. Auf diese weise ich Verbraucher im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat.

8.9. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. Der Kunde hat für die Absicherung von ausreichend dimensionierten Stromkreisen zu sorgen.

8.10. Der Kunde hat mir für die Zeit der Leistungsausführung unentgeltlich in ausreichender Menge und Größe versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Arbeits- und Verbrauchsmitteln, Werkzeugen und Materialien ebenso wie Toiletteanlagen zur Verfügung zu stellen.

8.11. Bei Veranstaltungen im Freien (Open Air, Hoffest, etc.) ist eine geeignete, funktionelle und ausreichend gesicherte Überdachung für mich und die Technik in der Größe von mindestens 3m x 3m seitens des Kunden zu stellen. Bei Temperaturen über 30 Grad ist eine geeignete, ausreichend dimensionierte Kühlung inkl Betriebsmittel und bei unter 18 Grad ist eine geeignete, ausreichend dimensionierte Heizung inkl. Betriebsmittel seitens des Kunden zu stellen.

8.12. Wird eine Bühne gestellt, so hat diese stabil und sicher zu sein. Bei Nichtbeachtung kann der Auftritt verweigert werden, wobei die Gagenforderung von mir unberührt bleibt.

8.13. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung von Pyrotechnik ein ausreichender Sicherheitsabstand zu mir und meiner Technik eingehalten wird. Werden diese Punkte nicht berücksichtigt, kann der Auftritt abgesagt bzw. abgebrochen werden. Die Forderung der vereinbarten Gage bleibt hierbei bestehen.

8.14. Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass in unmittelbarer Nähe eine uneingeschränkt nutzbare Toilette zur Verfügung steht. Ist dies nicht möglich, so ist es mir gestattet, eine kurze Pause für den Toilettengang einzulegen.

8.15. Der Kunde gilt als Veranstalter im Sinne des jeweiligen Veranstaltungsgesetzes, hat sämtliche Pflichten in seiner Funktion als Veranstalter zu erfüllen und mich diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

9. Leistungsausführung (Aufbau, Betrieb, Abbau)

9.1. Ich bin lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

9.3. Meine Leistungspflichten umfassen Installation, Einweisung, Transport, Deinstallation, Lagerung und Schulung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Übernehme ich vertraglich den Transport, kann ich hierfür auch Dritte heranziehen.

9.4. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9.5.  Von mir weitergegebene Zeichnungen, Kopien, Leistungsangaben, Angaben über Maße und Gewichte, zugesagte Auf- und Abbauzeiten, verwendete Materialien sowie Arbeits- und Verbrauchsmittel, stellen nur annähernde Angaben aus meiner Praxiserfahrung dar.

9.6.  (Vor-)Installation, Auf- und Abbau sowie Bedienung der Geräte erfolgen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und den Anweisungen des Kunden durch den von ihm benannten Ansprechpartner sowie der zuständigen Behörden.

9.7. Bei einer wesentlichen Änderung meiner vertraglichen Pflichten nach Vertragsabschluss zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden (z.B. nicht von uns verursachte über die vereinbarte Zeit hinausgehende Probendauer) bin ich berechtigt, dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand an Material und Arbeit in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen eine Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, gegenüber Verbrauchern jedoch nur, wenn ich schriftlich darauf hingewiesen habe.

9.8. Ebenso ist Mehraufwand durch gewünschte Zusatzleistungen wie insbesondere infolge Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form bzw. anderen als vereinbarten Formaten, notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen gesondert zu vergüten.

9.9. Ist mir der Abtransport von Geräten und Material aufgrund mir nicht zurechenbarer Umstände nicht unverzüglich möglich (z.B. aufgrund geltenden Nachtfahrverbotes), werden diese zwischenzeitig in geeigneter Weise auf Gefahr und Kosten des Kunden am Veranstaltungsort gelagert.

10. Spielzeit

10.1. Die Spielzeit bezieht sich auf die im Vertrag festgelegte Dauer zwischen Beginn und Ende der Veranstaltung. Auf- und Abbauzeiten zählen nicht zur Spielzeit.

10.2. Verzögerungen oder Unterbrechungen der Spielzeit durch den  Kunden führen nicht zu einer Verlängerung der Spielzeit. Sollte seitens des Kunden kurzfristig ein früherer Beginn gewünscht werden oder dieser notwendig sein, so verlängert sich die Gesamtausführungsdauer (die Endzeit bleibt bestehen). Ich habe in diesem Fall Anspruch auf zusätzliche Abgeltung der verlängerten Aufführungsdauer.

10.3. Eine Verlängerung der Spielzeit wird nach dem im Vertrag vereinbarten Stundensatz berechnet, wobei jede angefangene halbe Stunde in Rechnung gestellt wird.

10.4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Musikstil des Künstlers stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum von mir unterliegt. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des von mir ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Auftrittsorts und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Tontechnik und Lichttechnik sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.

10.5. Musikwünsche am Abend werden berücksichtigt, sofern sie im Stil des Kunden liegen und von mir für passend gehalten werden. Sollte ein Musikwunsch nicht zum Stil des Events passen, wird er nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden erfüllt.

10.6. Ich behalte mir das Recht vor, pro 50 Minuten Spielzeit 10 Minuten Pause in Anspruch zu nehmen. Bei Inanspruchnahme einer Pause habe ich jedoch dafür Sorge zu tragen, dass der Ablauf des Auftrags nicht gestört wird.

11. Leistungsfristen und Termine

11.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von mir nicht verschuldete Verzögerung meiner Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in meinem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

11.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

11.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

11.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch mich steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

12. Berechtigte Anweisung und Außerbetriebsetzung

12.1. Ich bin berechtigt, die Anlage außer Betrieb zu setzen oder erforderlichenfalls abzubauen, wenn wetterbedingt eine Gefahr für meine Geräte und Anlagen oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.

12.2. Ebenso darf ich die Anlage abschalten oder abbauen, wenn die Anlage durch Tumulte oder ähnliche risikoträchtige Situationen gefährdet wird.

12.3. Bei berechtigter Außer-Betrieb-Setzung der Anlage verzichtet der unternehmerische Kunde auf die Ableitung von Schadenersatzansprüchen.

12.4. Werden durch die Anlage Personen oder Sachen gefährdet, bin ich berechtigt Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Kunde hat diesfalls auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen.

13. Gefahrtragung

13.1. Gefahrtragung (für Verlust, Beschädigung) Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.

13.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald ich den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalte, dieses selbst anliefere oder an einen Transporteur übergebe.

13.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Ich verpflichte mich, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

14. Annahmeverzug

14.1. Gerät der Kunde länger als 48 Stunden  in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf ich bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern ich im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nach beschaffe.

14.2. Bei Annahmeverzug des Kunden bin ich ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei mir einzulagern, wofür mir eine Lagergebühr in Höhe von € 50 pro Monat zusteht.

14.3. Davon unberührt bleibt mein Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

14.4. Im Falle meines berechtigten Rücktritts oder unberechtigten Rücktritts des Kunden vom Vertrag, darf ich einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist vom Verschulden unabhängig.

14.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

15. Eigentumsvorbehalt (Kauf)

15.1. Die von mir gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises mein Eigentum.

15.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn mir diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und ich der Veräußerung zustimme.

15.3. Im Fall meiner Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an mich abgetreten.

15.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, bin ich bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden darf ich dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und ich ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt habe.

15.5. Der Kunde hat mir von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung meiner Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

15.6. Ich bin berechtigt, zur Geltendmachung meines Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

15.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

15.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

15.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf ich gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

16. Schutzrechte Dritter / AKM

16.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so bin ich berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von mir aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

16.2. Der Kunde hält mich diesbezüglich schad- und klaglos.

16.3. Ich bin berechtigt, von unternehmerischen  Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

16.4. Nutzungsrechte sind vom Kunden zu erwirken und dieser trägt die anfallenden Entgelte, einschließlich AKM Gebühren.

17. Mein geistiges Eigentum

17.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von mir beigestellt oder durch meinen Beitrag entstanden sind, bleiben mein geistiges Eigentum.

17.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf meiner ausdrücklichen Zustimmung.

17.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

18. Gewährleistung

18.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.

18.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

18.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

18.4. Zur Mängelbehebung sind mir seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

18.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, mir entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

18.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

18.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Übergabe an mich schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

18.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

18.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

18.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an mich zu retournieren.

18.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an mich trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.

18.12. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

19. Haftung

19.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. hafte ich bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.

19.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch mich abgeschlossenen betrieblichen Haftpflichtversicherung.

19.3. Diese Beschränkung gilt gegenüber dem unternehmerischen Kunden auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die ich zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

19.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen meine Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

19.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

19.6. Meine Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern ich nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

19.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die ich hafte, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich meine Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

20. Besondere Bestimmungen zur Miete

20.1. Im Rahmen der Vertragserfüllung auf Zeit von mir zur Verfügung gestellte Geräte, Zubehör und ähnliches werden dem Kunden in einwandfreiem Zustand übergeben, und wird dies in einem Übergabeprotokoll vom Kunden bestätigt. Mit Übergabe bzw. vertragsgemäßer Bereithaltung zur Abholung beginnt die Mietdauer.

20.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Übergabe eine Kaution in Höhe von € 500 zu entrichten, wovon er sich durch Nachweis einer Bankgarantie in entsprechendem Umfang befreien kann.

20.3. Mitgelieferte Verpackungen sind vom Kunden, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zu retournieren.

20.4. Vom Kunden sind die überlassenen Gegenstände gegen jedwedes Schadensereignis (Beschädigung einschließlich Vandalismus, Diebstahl, Veruntreuung oder sonstiges Abhandenkommen) zu versichern.

20.5. Von einem Schadensereignis hat der Kunde mich umgehend zu benachrichtigen, und mir die unverzügliche Reparaturdurchführung zu ermöglichen. Der Kunde hat mir entstehende Nachteile durch verspätete Meldung zu ersetzen.

20.6. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und sich ausschließlich fachkundiger Personen zur Bedienung, Auf- und Abbau der Gegenstände zu bedienen.

20.7. Der Kunde hat von mir überlassene Geräte, Zubehör und sonstige Gegenstände vor Witterungs-, Fremdeinflüssen und sonstigen äußeren Einflüssen in geeigneter Weise (zB Überdachung bei oben air, Abdeckung der Kabelwege mit schweren Gummimatten etc.) zu schützen, andernfalls bin ich berechtigt, entsprechende Schutzmaßnahmen auf Kosten des Kunden zu treffen.

20.8. Die tatsächliche Mietdauer endet erst bei Rückgabe der Gegenstände gegen Unterzeichnung des Mietgegenscheins, bei Übergabe zum Transport an mich erst bei Einlangen an meinem Lager oder sonstigen vertraglich vereinbarten Standort. Bei Nichtnutzung gemieteter Geräte, welche nicht entsprechend retourniert wurden, ist ein Kostenabzug nicht möglich.

20.9. Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten, wird für die Dauer der Zeitüberschreitung pro angefangenem Tag ein Benützungsentgelt das dem rechnerisch pro Miettag vereinbarten Entgelt entspricht verrechnet. Ich bin zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden berechtigt. Ist für den Kunden die längere Mietdauer erkennbar, hat er mir bei einer vereinbarten Mietdauer von zumindest 5 Tagen darüber 4 Werktage davor unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu verständigen, bei kürzerer Mietdauer reicht die Benachrichtigung am letzten vereinbarten Miettag.

20.10. Zur gewöhnlichen Erhaltung der überlassenen Gegenstände ist der Kunde verpflichtet, wobei derartige Arbeiten fachgerecht auf seine Kosten zu veranlassen sind. Im Gegenzug hat er die durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkten Veränderungen der überlassenen Gegenstände einschließlich Verschlechterungen nicht zu vertreten.

20.11. Bei Veränderungen, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkt wurden, hat der Kunde die Kosten der Wiederherstellung des Zustandes bei Übergabe zu tragen, bei Verlust ist der Neuwert zu ersetzen.

20.12. Werden überlassene Gegenstände stark verunreinigt retourniert, hat der Kunde die für die Reinigung anfallenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.

20.13. Die Überlassung von mir auf Zeit zur Verfügung gestellter Geräte, Zubehör und ähnliches an Dritte - sei es entgeltlich oder nicht - ist nur zulässig, soweit der Kunde sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag auch an diesen vertraglich überbindet. Informiert mich der Kunde von einer solchen Überlassung, wird dadurch kein Vertragsverhältnis des Dritten mit mir begründet, auch wenn ich der Überlassung nicht widerspreche. Mir gegenüber haftet für die Einhaltung des Vertrages weiterhin der Kunde.

20.14. Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so kann ich den Mietvertrag fristlos kündigen.

21. Salvatorische Klausel

21.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

21.2. Ich wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

22. Allgemeines

22.1. Es gilt österreichisches Recht.

22.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

22.3. Erfüllungsort ist der Sitz von DJ David Stadlbauer (Wien).

22.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen mir und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für meinen Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

22.5. Die herrschende Ungewissheit auf Grund einer Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und mir bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen (Pönalzahlung gemäß 13.4) bei Annahmeverzug sowie  Stornogebühr bei Rücktritt  (Pkt.7) einverstanden ist.

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